§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Collegium Vini Gesellschaft für Weinkultur e.V. “
- Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Verständnisses für den rechten Umgang mit dem Wein als einem überlieferten Kulturgut und einem Element unserer heutigen Lebenskultur. Er will die notwendigen Erkenntnisse zur Beurteilung des Weines vermitteln, über die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Weinbau unterrichten, zur Beschäftigung mit der Literatur über den Wein und mit der Kulturgeschichte des Weins anregen sowie dazu beitragen, den deutschen Wein in seiner Vielfalt zu bewahren und ihm den gebührenden Platz unter den anderen europäischen und außereuropäischen Weinen zu erhalten.
- Der Zweckerfüllung dienen:
– Wein- und Lehrweinproben;
– Studienfahrten in Weinbaugebiete;
– Vortragsveranstaltungen und Diskussionen über Fragen der Wein- und Kellerwirtschaft, des Weinrechts und der Weinkultur;
– Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel der Förderung eines zeitgemäßen weinkulturellen Verständnisses; Herausgabe von Schriften;
– Zusammenarbeit mit der Weinwirtschaft, der Wissenschaft sowie mit anderen weinkulturellen Vereinigungen und den zuständigen Behörden. - Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts werden. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
- Mitglieder des Vereins, die sich in hervorragender und besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden. Der Verein soll in der Regel nicht mehr als fünf Ehrenmitglieder haben.
- Diejenigen Mitglieder, die außer ihrem jährlichen Mitgliedsbeitrag eine freiwillige Spende mindestens in Höhe eines Jahresbeitrages zur Verfügung stellen, sind für das Jahr der Spende „fördernde Mitglieder“.
- „Korrespondierende Mitglieder“ sind Mitglieder, die aufgrund ihres auswärtigen Wohn- oder Firmensitzes oder im Fall natürlicher Personen altersbedingt nicht regelmäßig an den Veranstaltungen des Collegium Vini teilnehmen können. Sie sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Über den Status als korrespondierendes Mitglied entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt oder Tod, bei juristischen Personen oder bei Vereinigungen durch Austritt, Konkurs oder Auflösung oder in allen Fällen durch Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
- Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Jahresende erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angekündigt wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
- Das Mitglied kann seiner Streichung von der Mitgliederliste oder seinem Ausschluss aus dem Verein widersprechen;. über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Beschlusses des Vorstandes schriftlich beim Vorstand einzulegen.
- Beiträge oder andere Leistungen werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.
§ 4 Vereinsmittel
- Die Vereinsmittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag beträgt gegenwärtig für natürliche Personen 155 € und für juristische Personen sowie Vereinigungen 310 € und ist zum 31. März des jeweiligen Jahres fällig. Korrespondierende Mitglieder zahlen die Hälfte des regulären Jahresbeitrages.
- Die Mitglieder können den Vereinszweck außerdem durch Zahlung freiwilliger Spenden fördern.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- das Kuratorium.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, insbesondere für
(1) Satzungsänderungen und den Beschluss über die Auflösung des Vereins;
(2) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Jahresabschlusses;
(3) Wahl und Entlastung des Vorstandes;
(4) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes;
(5) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
(6) Entscheidung über den Widerspruch gegen den Ausschluss oder die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste. - Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ihr soll sich eine festliche Weinprobe unter Beteiligung von Gästen aus der Weinwirtschaft und dem öffentlichen, besonders dem weinkulturellen Leben, anschließen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn das Vereinsinteresse sie erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich ihre Einberufung fordert. - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von einem Monat unter Vorlage einer Tagesordnung einberufen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfordern die Anwesenheit von mindestens einem Fünftel der Mitglieder. Mangels Beschlussfähigkeit beruft der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats mit der gleichen Tagesordnung ein. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen sowie mindestens ein Viertel sämtlicher Stimmen der Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder, falls dieser verhindert ist, von einem Vizepräsidenten geleitet. Die Mitgliederversammlung kann aus ihrem Kreis einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse sind zu protokollieren; das Protokoll ist vom Leiter und dem von ihm bestimmten Schriftführer zu unterschreiben und in Abschrift den Mitgliedern zu übersenden.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen.
- Er beschließt insbesondere über
(1) Jahresprogramm des Vereins;
(2) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
(3) Vorschläge zur Mittelverwendung;
(4) Jahresabschluss;
(5) Jahresbericht;
(6) Aufnahme von Mitgliedern (§ 3 Nr. 1), Vorschlag von Ehrenmitgliedern (§ 3 Nr. 2) sowie Status als korrespondierendes Mitglied (§ 3 Nr. 4);
(7) Berufung der Kuratoriumsmitglieder. - Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem oder zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und mindestens zwei und höchstens vier weiteren Mitgliedern.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt über seine Amtszeit hinaus bis zur Neuwahl seines Nachfolgers im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, ist in der nächstbereiten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein Nachfolger zu wählen. Bis zu dieser Wahl besteht der Vorstand aus den verbleibenden Mitgliedern. - Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28, 32 und 34 BGB; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Der Präsident oder ein Vizepräsident, zusammen mit einem weiteren Vizepräsidenten oder Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen (z. B. Ausschuss der Gebietsbeauftragten, Festausschüsse, Reiseausschüsse, Mitgliederausschuss). Berufung und Abberufung der Ausschussmitglieder erfolgt durch den Vorstand.
§ 8 Kuratorium
- Die Kuratoriumsmitglieder werden vom Vorstand auf jeweils drei Jahre berufen.
- Wiederberufung ist zulässig.
- Das Kuratorium berät den Vorstand.
- Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck mit einer Frist von mindestens einem Monat einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Für die Einberufung dieser Versammlung, die Beschlussfassung und deren Protokollierung gelten die einschlägigen Bestimmungen des § 6.
- Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an das Deutsche Weinbaumuseum in Oppenheim.
Derzeitiger Vorschlag zur Satzungsergänzung als § 10
Sie haben sicher von der DSGVO Datenschutzgrundverordnung gehört. Auch Vereine sind in nicht unerheblichem Maße davon betroffen. Ihr Vorstand hat daher in der letzten Zeit einige Anstrengungen unternommen, auch hier alles richtig zu machen. Im Grunde machen wir ja alles wie bisher auch – nur müssen wir jetzt ausführlich dokumentieren, was und wie wir es tun, und müssen Sie und jeweils auch Ihre und unsere Gäste entsprechend umfassend informieren.
Wir haben daher Datenschutzhinweise und Regelungen für Bild- und Tonaufnahmen während Veranstaltungen des Collegium Vini entwickelt, die wir Ihnen gerne zur Kenntnis geben. Diese Hinweise und Regelungen sind natürlich ständig im Fluss, daher wollen wir nur einen kurzen Paragraphen in unserer Satzung ergänzen, um den gesetzlichen Formalien soweit als möglich zu entsprechen.
Vorschlag zur Satzungsergänzung als § 10:
§ 10 Datenschutz
Im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen, die für die Begründung und Durchführung des zwischen Mitglied und Verein durch den Beitritt zustande kommenden rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses sowie für die Erreichung des Vereinszwecks erforderlich ist. Die entsprechenden Datenschutzregelungen sind in einem gesonderten Regelwerk, den Datenschutzhinweisen des Vereins sowie den Regelungen für Bild- und Tonaufnahmen bei Vereinsveranstaltungen, niedergelegt, die über die Website des Vereins alternativ über die amtierenden Funktionsträger des Vereins jederzeit eingesehen werden können.
Diese Ergänzung wird bei der nächsten Mitgliederversammlung vorgeschlagen.